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e-Rechnung

Was wird die neue Direktive bringen? | 06/2010

Die digitale Signatur bleibt die einfachste Möglichkeit, den Anforderungen an die E-Rechnung nachzukommen. Helmut Biely

Im März teilte der Rat der EU seine Einigung über den Entwurf einer Änderung der Richtlinie 2006/112/ EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem mit. Darin werden Regelungen zur elektronischen Rechnungslegung aufgegriffen mit dem Ziel der Entfernung rechtlicher Hemmnisse bei Übertragung und Speicherung von E-Rechnungen. Es sollten für die Anerkennung durch die Behörden dieselben Bedingungen für E-Rechnungen wie für Papierrechnungen gelten. Wieweit wird diese Zielsetzung der Harmonisierung und gegenseitigen Anerkennung von E-Rechnungen innerhalb der EU durch den vorliegenden Entwurf erreicht, und welche Auswirkungen hat der Entwurf auf die Praxis?

Die Definition der ‚elektronischen Rechnung’ in Artikel 217 wurde vereinfacht und stellt nun auf Rechnungen ab, die in einem beliebigen elektronischen Format ausgestellt und empfangen werden. Die Zustimmung des Rechnungsempfängers zur Verwendung der E-Rechnung muss (lt. Artikel 232) nach wie vor gegeben sein, und Artikel 235 erlaubt wie früher spezifische Anforderungen für E-Rechnungen in Ländern, mit denen keine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht.

Die großen Änderungen betreffen die Echtheit der Herkunft („authenticity of the origin“), die Unversehrtheit des Inhalts („integrity of the content“) und die Lesbarkeit einer Rechnung (Artikel 233), allerdings nunmehr „unabhängig davon, ob sie auf Papier oder elektronisch vorliegt“, und nun klar „vom Zeitpunkt der Ausstellung bis zum Ende der Dauer der Aufbewahrung[sfrist] der Rechnung“.

Wie Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit in dem geforderten Zeitraum zu gewährleisten sind, überlässt der Entwurf dem Steuerpflichtigen und gibt den Hinweis, dass dies durch Kontrollprozesse auf Geschäftsebene („business controls“ – eher irreführend in der deutschen Version mit „Datenverarbeitungsverfahren“ übersetzt) erreicht werden könne, wenn diese „einen verlässlichen Prüfpfad zwischen einer Rechnung und einer Lieferung“ herstellen. Ergänzend werden zwei „Beispiele von Technologien“ angeführt, welche die Erfüllung der Anforderungen „gewährleisten“: Erstens die „Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur (…) die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt worden ist“, und zweitens „durch elektronischen Datenaustausch (… sofern …) der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.“

600 Millionen Euro für die Wirtschaft.
Wird nun durch die „Gleichstellung“ von Papier- und E-Rechnungen tatsächlich eine Erleichterung – vor allem für KMUs – erwirkt? Eher im Gegenteil. Unterschiedliche Medien bedürfen nun einmal unterschiedlicher Sicherheitsmaßnahmen, und der Begriff der digitalen Signatur hat im Fall der E-Rechnung nichts mit einer Unterzeichnung der Rechnung gemein, sondern stellt lediglich die korrekte Bezeichnung des anzuwendenden kryptografischen Sicherungsverfahrens dar. Eine Ungleichstellung hat es daher auch vor diesem Entwurf nicht gegeben.

Bei Einführung der E-Rechnung stellt sich die Frage, durch welche Maßnahmen („business controls“) ein lückenloser Prüfpfad von der Ausstellung der Rechnung bis zum Ende der Archivierungspflicht sichergestellt werden kann. Die Herausforderung liegt darin, dass sich der Prüfpfad im Allgemeinen auf zwei Firmen erstreckt und damit eher zu einer komplexen Angelegenheit wird, denn die Prüfkette ist nur dann verlässlich, wenn die Maßnahmen zwischen Aussteller und Empfänger einer Rechnung abgestimmt sind. Große Unternehmen werden sich dabei leichter tun. Für alle bleibt aber der Ermessensspielraum des Prüfers ein Unsicherheitsfaktor. Es sei denn, man wählt jene alternativen Verfahren, die bereits im Entwurf als Garanten für die Einhaltung der Anforderungen nach Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts genannt sind.

Die digitale Signatur ist das einfachste und kostengünstigste Verfahren, beide Anforderungen über die gesamte Lebensdauer der Rechnung sicherzustellen. Und das nicht nur für e-Rechnungen sondern auch für alle anderen elektronischen Dokumente. Die angewandten kryptografischen Verfahren sind auch zur Verschlüsselung und damit zum Schutz der Daten geeignet. Es gibt somit keinen Grund, die Einführung der E-Rechnung weiter zu verschieben und die damit erzielbaren Kostenersparnisse nicht zu lukrieren. Laut WKÖ geht es dabei in Summe um 600 Millionen Euro, die nur darauf warten aufgehoben zu werden. In Zeiten geplanter zusätzlicher Belastungen sollte man sie nicht liegen lassen.

Der Autor Helmut Biely ist Geschäftsführer von BDC – EDV Consulting.

BDC – EDV Consulting
www.bdc.at





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