e-Rechnung
Was wird die neue Direktive bringen? | 06/2010
Die digitale Signatur bleibt die einfachste Möglichkeit, den Anforderungen an die E-Rechnung
nachzukommen. Helmut Biely
Im März teilte der Rat der
EU seine Einigung über
den Entwurf einer Änderung
der Richtlinie 2006/112/
EG über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem mit.
Darin werden Regelungen zur
elektronischen Rechnungslegung
aufgegriffen mit dem
Ziel der Entfernung rechtlicher
Hemmnisse bei Übertragung
und Speicherung von
E-Rechnungen. Es sollten für
die Anerkennung durch die
Behörden dieselben Bedingungen
für E-Rechnungen
wie für Papierrechnungen
gelten. Wieweit wird diese
Zielsetzung der Harmonisierung
und gegenseitigen Anerkennung
von E-Rechnungen
innerhalb der EU durch
den vorliegenden Entwurf
erreicht, und welche Auswirkungen
hat der Entwurf auf
die Praxis?
Die Definition der ‚elektronischen
Rechnung’ in
Artikel 217 wurde vereinfacht
und stellt nun auf Rechnungen
ab, die in einem beliebigen
elektronischen Format
ausgestellt und empfangen
werden. Die Zustimmung des
Rechnungsempfängers zur
Verwendung der E-Rechnung
muss (lt. Artikel 232) nach wie
vor gegeben sein, und Artikel
235 erlaubt wie früher spezifische
Anforderungen für
E-Rechnungen in Ländern,
mit denen keine Rechtsvereinbarung
über Amtshilfe
besteht.
Die großen Änderungen
betreffen die Echtheit der
Herkunft („authenticity of
the origin“), die Unversehrtheit
des Inhalts („integrity of
the content“) und die Lesbarkeit
einer Rechnung (Artikel
233), allerdings nunmehr
„unabhängig davon, ob sie
auf Papier oder elektronisch
vorliegt“, und nun klar „vom
Zeitpunkt der Ausstellung
bis zum Ende der Dauer der
Aufbewahrung[sfrist] der
Rechnung“.
Wie Echtheit, Unversehrtheit
und Lesbarkeit
in dem geforderten Zeitraum
zu gewährleisten
sind, überlässt der Entwurf
dem Steuerpflichtigen und
gibt den Hinweis, dass dies
durch Kontrollprozesse auf
Geschäftsebene („business
controls“ – eher irreführend
in der deutschen Version
mit „Datenverarbeitungsverfahren“
übersetzt) erreicht
werden könne, wenn diese
„einen verlässlichen Prüfpfad
zwischen einer Rechnung
und einer Lieferung“ herstellen.
Ergänzend werden
zwei „Beispiele von Technologien“
angeführt, welche die
Erfüllung der Anforderungen
„gewährleisten“: Erstens die
„Verwendung einer fortgeschrittenen
elektronischen
Signatur (…) die auf einem
qualifizierten Zertifikat
beruht und von einer sicheren
Signaturerstellungseinheit
erstellt worden ist“, und
zweitens „durch elektronischen
Datenaustausch (…
sofern …) der Einsatz von
Verfahren vorgesehen ist, die
die Echtheit der Herkunft
und die Unversehrtheit der
Daten gewährleisten.“
600 Millionen Euro für die
Wirtschaft.
Wird nun durch
die „Gleichstellung“ von
Papier- und E-Rechnungen
tatsächlich eine Erleichterung
– vor allem für KMUs
– erwirkt? Eher im Gegenteil.
Unterschiedliche Medien
bedürfen nun einmal unterschiedlicher
Sicherheitsmaßnahmen,
und der Begriff der
digitalen Signatur hat im Fall
der E-Rechnung nichts mit
einer Unterzeichnung der
Rechnung gemein, sondern
stellt lediglich die korrekte
Bezeichnung des anzuwendenden
kryptografischen
Sicherungsverfahrens dar.
Eine Ungleichstellung hat es
daher auch vor diesem Entwurf
nicht gegeben.
Bei Einführung der
E-Rechnung stellt sich die
Frage, durch welche Maßnahmen
(„business controls“) ein
lückenloser Prüfpfad von der
Ausstellung der Rechnung bis
zum Ende der Archivierungspflicht
sichergestellt werden
kann. Die Herausforderung
liegt darin, dass sich der Prüfpfad
im Allgemeinen auf zwei
Firmen erstreckt und damit
eher zu einer komplexen
Angelegenheit wird, denn die
Prüfkette ist nur dann verlässlich,
wenn die Maßnahmen
zwischen Aussteller und
Empfänger einer Rechnung
abgestimmt sind. Große
Unternehmen werden sich
dabei leichter tun. Für alle
bleibt aber der Ermessensspielraum
des Prüfers ein
Unsicherheitsfaktor. Es sei
denn, man wählt jene alternativen
Verfahren, die bereits
im Entwurf als Garanten für
die Einhaltung der Anforderungen
nach Echtheit der
Herkunft und Unversehrtheit
des Inhalts genannt sind.
Die digitale Signatur ist
das einfachste und kostengünstigste
Verfahren, beide
Anforderungen über die
gesamte Lebensdauer der
Rechnung sicherzustellen.
Und das nicht nur für
e-Rechnungen sondern auch
für alle anderen elektronischen
Dokumente. Die angewandten
kryptografischen
Verfahren sind auch zur Verschlüsselung
und damit zum
Schutz der Daten geeignet. Es
gibt somit keinen Grund, die
Einführung der E-Rechnung
weiter zu verschieben und
die damit erzielbaren Kostenersparnisse
nicht zu lukrieren.
Laut WKÖ geht es dabei
in Summe um 600 Millionen
Euro, die nur darauf warten
aufgehoben zu werden. In
Zeiten geplanter zusätzlicher
Belastungen sollte man sie
nicht liegen lassen.
Der Autor Helmut Biely ist
Geschäftsführer von BDC – EDV
Consulting.
BDC – EDV Consulting
www.bdc.at